Baden-Württemberg
Finanzierung einer Schullizenz
a) über das Förderprogramm “Lernen mit Rückenwind"
Das Förderprogramm “Lernen mit Rückenwind” läuft in Baden-Württemberg noch bis zum 31.12.2024, um pandemiebedingte Lernrückstände auszugleichen und Schüler:innen zu fördern, deren Bildungserfolg in besonderem Maße gefährdet ist. Das Programm ist offen für öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Förderung sind die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, eine Förderung in weiteren Fächern wie Physik und Chemie ist jedoch möglich. Das Kultusministerium setzt sich dafür ein, dass „Lernen mit Rückenwind“ als Landesprogramm fortgeführt wird. Über die Fortführung des Programms ab 2025 entscheidet der Landtag im Zuge der Aufstellung des Doppelhaushalts 2025/2026.
b) über das “Startchancen BW”-Programm
Über 10 Jahre erhalten 540 Schulen in Baden-Württemberg etwa 2,6 Milliarden Euro von Bund und Land. Das Budget soll u.a. eingesetzt werden zur Stärkung der Basis- Kompetenzen und der sozial-emotionalen Kompetenzen der Schüler:innen. Mit zusätzlichen Ressourcen soll die Schulentwicklung vorangetrieben und die Qualität von Unterricht gesteigert werden. Alle Informationen zu “Startchancen BW” finden Sie hier.
Startchancen-Schulen können auf Basis einer Bedarfsanalyse gezielte pädagogische Angebote entwickeln, die genau auf die Bedürfnisse ihrer Schüler:innen eingehen. Dazu können auch Online-Vertretungsstunden gehören. Unser Angebot ist auf der Unterstützungsplattform “Lehrer Online in Baden-Württemberg (LOBW)”. gelistet.
Startchancen-Schulen können auf Basis einer Bedarfsanalyse gezielte pädagogische Angebote entwickeln, die genau auf die Bedürfnisse ihrer Schüler:innen eingehen. Dazu können auch Online-Vertretungsstunden gehören. Unser Angebot ist auf der Unterstützungsplattform “Lehrer Online in Baden-Württemberg (LOBW)”. gelistet.
c) über das Schulbudget oder eine Kostenbeteiligung der Eltern
Digitale Bildungsmedien wie Online-Vertretungsstunden gehören nach § 1 Abs. 1 LMVO zu zwar zu den Lernmitteln, sie sind jedoch keine notwendigen Schulbücher und fallen daher nicht unter die Lernmittelfreiheit, d.h. sie werden nicht regulär vom Schulträger angeschafft (§ 94 SchulG). Da Online-Vertretungsstunden aber ansonsten alle Kriterien des § 5 der Schulbuchzulassungsverordnung erfüllen, sind sie zulassungsfrei und können nach Entscheidung der Fachkonferenz angeschafft werden. Die Finanzierung erfolgt in diesem Fall über das Schulbudget oder über eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten. Eine Elternbeteiligung kann bei der Lizenzierung von Online-Vertretungsstunden damit begründet werden, dass die Schüler:innen auch außerhalb des Unterrichts die Online-Stunden (zur Unterstützung der Hausaufgaben oder zur individuellen Förderung) nutzen können.
d) über den Förderverein der Schule
Viele Fördervereine unterstützen die Verbesserung des Schulbetriebs und die Anschaffung digitaler Lehr- und Lernangebote. Die bessere Unterrichtsversorgung in den MINT-Fächern wirkt auch dem MINT-Fachkräftemangel entgegen, insofern sind ggf. auch lokale Ausbildungsbetriebe daran interessiert, eine Anschaffung von Online-Vertretungsstunden zu unterstützen.