Sachsen-Anhalt
Finanzierung einer Schullizenz
Digitale Bildungsmedien (Lernsoftware) gehören zu den Lernmittel gemäß § 2 Abs. 1, Nr. 2 LernMKostEntlV. Über die Einführung eines Lernmittels entscheidet die Schule (§ 10a Abs. 2 SchulG LSA). Für die Frage der Finanzierung ist es entscheidend, ob Sie Online-Vertretungsstunden nur in der Schule (als Ergänzung oder Begleitung des Unterrichts) oder auch für das Arbeiten der Schüler:innen zu Hause (Vor-/Nachbereitung des Unterrichts) nutzen wollen.
a) als Unterrichtsergänzung (ausschließlicher Gebrauch in der Schule)
Wird ein Lernmittel nur in der Schule genutzt, dann ist die Nutzung für die Schüler:innen gebührenfrei (§ 4 LernMKostEntlV). Die Kosten für die Anschaffung der Lernmittel übernimmt der Schulträger. Dies gilt insbesondere im Fall einer Schullizenz.
b) als Unterrichtsergänzung und zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch die Schüler:innen
Nach § 43 SchulG LSA sind die Sorgeberechtigten für die zweckentsprechende Ausstattung der Schüler:innen verantwortlich. Dazu gehört auch das zur Verfügung stellen von Lernmitteln, insbesondere von solchen Lernmitteln, die in der Schule und zu Hause genutzt werden. Da die Schule Vertragspartner von Online-Vertretungsstunden ist, bietet es sich an, die Erziehungsberechtigten über sog. Leistungsgebühren an der Anschaffung zu beteiligen (siehe § 3, Abs. 3 LernMKostEntlV).
c) über den Förderverein der Schule
Viele Fördervereine unterstützen die Verbesserung des Schulbetriebs und die Anschaffung digitaler Lehr- und Lernangebote. Die bessere Unterrichtsversorgung in den MINT-Fächern wirkt auch dem MINT-Fachkräftemangel entgegen, insofern sind ggf. auch lokale Ausbildungsbetriebe daran interessiert, eine Anschaffung von Online-Vertretungsstunden zu unterstützen.