Nordrhein-Westfalen
Finanzierung einer Schullizenz
a) als digitales Lernmittel
Digitale Anwendungen wie Online-Vertretungsstunden, die nicht fortdauernd im Unterricht eingesetzt werden, gelten als pauschal zugelassene Lernmittel und können im Rahmen der Lernmittelfreiheit über das Schulträgerbudget oder über den Eigenanteil der Erziehungsberechtigten angeschafft werden (§ 96 SchulG sowie Ministerium-Erlass zur Zulassung von Lernmitteln). Voraussetzung für die Anschaffung ist die Empfehlung der Fachkonferenz (§ 70 SchulG) sowie der Beschluss der Schulkonferenz (§ 30 Abs. 3, § 65 Abs. 2 SchulG).
b) über den Förderverein der Schule
Viele Fördervereine unterstützen die Verbesserung des Schulbetriebs und die Anschaffung digitaler Lehr- und Lernangebote. Die bessere Unterrichtsversorgung in den MINT-Fächern wirkt auch dem MINT-Fachkräftemangel entgegen, insofern sind ggf. auch lokale Ausbildungsbetriebe daran interessiert, eine Anschaffung von Online-Vertretungsstunden zu unterstützen.