Thüringen
Finanzierung einer Schullizenz
a) über den Lernmitteltetat (Schuletat)
Digitale Bildungsmedien wie Online-Vertretungsstunden sind i.S. des § 2 Abs. 1 (3) der ThürLLVO als Lernmittel, wenn sie von den Schüler:innen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht und/oder zur häuslichen Vorbereitung benötigt werden. Sie können damit über den Lernmitteletat der Schule angeschafft werden.
Online-Vertretungsstunden erfüllen alle Voraussetzung des § 3 ThürLLO (Übereinstimmung mit Verfassung und sonstigen Rechtsvorschriften, Umsetzung des Lehrplans, pädagogisch-fachliche Passung zu Schulart und Klassenstufe, Geschlechtergerechtigkeit, Diskriminierungsfreiheit) und gelten damit als zugelassen. Für die Einführung ist lediglich ein Beschluss der Fachkonferenz im Benehmen mit der Schulkonferenz notwendig (§ 11 ThürLLO).
Gemäß der Durchführungsbestimmungen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Lernmittelbeschaffung darf bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.
b) über den Förderverein der Schule
Viele Fördervereine unterstützen die Verbesserung des Schulbetriebs und die Anschaffung digitaler Lehr- und Lernangebote. Die bessere Unterrichtsversorgung in den MINT-Fächern wirkt auch dem MINT-Fachkräftemangel entgegen, insofern sind ggf. auch lokale Ausbildungsbetriebe daran interessiert, eine Anschaffung von Online-Vertretungsstunden zu unterstützen.