Bayern
Finanzierung einer Schullizenz
In Bayern gelten nur digitale und gedruckte Schulbücher und die dazugehörigen Arbeitshefte als Lernmittel (§ 51 BayEUG, § 3 ZLV). Digitale Bildungsmedien wie Online-Vertretungsstunden sind daher nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogen und können nicht über den Lernmitteletat angeschafft werden. Für die Finanzierung stehen alternativ folgende Wege offen:
a) Kostenbeteiligung der Eltern
Eine Anschaffung einer Schullizenz von Online-Vertretungsstunden durch die Erziehungsberechtigten kann damit begründet werden, dass die Schüler:innen auch außerhalb des Unterrichts die Online-Stunden (zur Unterstützung der Hausaufgaben oder zur individuellen Förderung) nutzen können (§ 51 Abs. 4 BayEUG).
b) über den Förderverein der Schule
Viele Fördervereine unterstützen die Verbesserung des Schulbetriebs und die Anschaffung digitaler Lehr- und Lernangebote. Die bessere Unterrichtsversorgung in den MINT-Fächern wirkt auch dem MINT-Fachkräftemangel entgegen, insofern sind ggf. auch lokale Ausbildungsbetriebe daran interessiert, eine Anschaffung von Online-Vertretungsstunden zu unterstützen.
c) über das Förderprogramm “gemeinsam.Brücken.bauen”
Das Förderprogramm zum Abbau pandemiebedingter Lernlücken wird in Bayern noch bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 fortgesetzt. Es werden zwar hauptsächlich Personalmaßnahmen in Kooperation mit freien Trägern gefördert, in Ausnahmefällen ist auch eine Förderung von digitalen Bildungsmedien wie Online-Vertretungsstunden möglich, da nach Maßgabe des Programms für die Lernförderung auch digitale Hilfsmittel und Lernprogramm zum Einsatz kommen können.