Bayern
Finanzierung einer Schullizenz
In Bayern gelten nur digitale und gedruckte Schulbücher und die dazugehörigen Arbeitshefte als Lernmittel (§ 51 BayEUG, § 3 ZLV). Digitale Bildungsmedien wie Online-Vertretungsstunden sind daher nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogen und können nicht über den Lernmitteletat angeschafft werden. Für die Finanzierung stehen alternativ folgende Wege offen:
a) über das “Medien- und KI-Budget”
Für die Jahre 2024-2026 stellt das Bayerische Staatsministeriums für Unterricht und Kultus allen Schulträgern ein zusätzliches Budget zur Beschaffung von digitalen Bildungsmedien zur Verfügung. Gefördert werden speziell für Unterrichtszwecke an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen entwickelte Medien und Lernumgebungen, deren Inhalte didaktisiert und altersgerecht aufbereitet wurden (Medien- und KI-Budget für bayerische Schulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Juli 2024, Az. I.4-BS1356.7/7/2), Dazu gehören auch die Online- Vertretungsstunden. Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien erhalten im Jahr 2024 einen Betrag von 10,38 € pro Schüler:in. Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger.
b) über das “Startchancen-Programm”
Über 10 Jahre erhalten ca. 680 Schulen in Bayern aus Bundes- und Landesmitteln insgesamt ca, 143 Mio. Euro jährlich, das sind durchschnittlich 247.000 Euro pro Schule. Das Budget soll u.a. eingesetzt werden zur Stärkung der Basis-Kompetenzen und der sozial-emotionalen Kompetenzen der Schüler:innen. Mit zusätzlichen Ressourcen soll die Schulentwicklung vorangetrieben und die Qualität von Unterricht gesteigert werden. Alle Informationen zum Startchancen-Programm in Bayern finden Sie hier.
Startchancen-Schulen können auf Basis einer Bedarfsanalyse gezielte pädagogische Angebote entwickeln, die genau auf die Bedürfnisse ihrer Schüler:innen eingehen. Dazu können auch Online-Vertretungsstunden gehören.
Startchancen-Schulen können auf Basis einer Bedarfsanalyse gezielte pädagogische Angebote entwickeln, die genau auf die Bedürfnisse ihrer Schüler:innen eingehen. Dazu können auch Online-Vertretungsstunden gehören.
c) Kostenbeteiligung der Eltern
Eine Anschaffung einer Schullizenz von Online-Vertretungsstunden durch die Erziehungsberechtigten kann damit begründet werden, dass die Schüler:innen auch außerhalb des Unterrichts die Online-Stunden (zur Unterstützung der Hausaufgaben oder zur individuellen Förderung) nutzen können (§ 51 Abs. 4 BayEUG).
d) über den Förderverein der Schule
Viele Fördervereine unterstützen die Verbesserung des Schulbetriebs und die Anschaffung digitaler Lehr- und Lernangebote. Die bessere Unterrichtsversorgung in den MINT-Fächern wirkt auch dem MINT-Fachkräftemangel entgegen, insofern sind ggf. auch lokale Ausbildungsbetriebe daran interessiert, eine Anschaffung von Online-Vertretungsstunden zu unterstützen.